§ 87b – Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden. (2) Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermittler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. (3) Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt werden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle bestimmen. Dabei können insbesondere geregelt werden: das Verfahren zur Identifikation der am Verfahren Beteiligten, normal normal das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, normal normal die Art und Weise der Übermittlung der Daten, normal normal die Mitwirkungspflichten Dritter und normal normal die Erprobung der Verfahren. normal normal normal arabic Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden. Hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Finanzen kann gemeinsam mit den Finanzbehörden der Länder die technischen Details zur elektronischen Übermittlung von Steuerdaten festlegen.
- Eine Abstimmung ist nicht nötig, wenn die Daten nur an Bundesfinanzbehörden gesendet werden.
- Datenübermittler müssen die offiziell festgelegten Schnittstellen für die elektronische Übermittlung nutzen.
- Das Bundesministerium kann durch Rechtsverordnung die Grundsätze der Datenübermittlung und Zuständigkeiten für zentrale Verfahren bestimmen.
- In der Rechtsverordnung können auch Veröffentlichungen von Fachstellen zur Regelung der Datenübermittlung erwähnt werden.